Gutachten

VERSTÖSSE IM BEREICH
GESCHWINDIGKEIT,
ROTLICHT UND ABSTAND

Eine immer größer werdende Zahl an Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bergen auch immer die Möglichkeit von Ungenauigkeiten der Meßinstrumente, unsachgemäßer Anwendung der Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit oder auch Schwankungen in der Auswertung der Daten.
Der Sachverständige sammelt umfangreiche Informationen zum Messgerät, Messort, Fahrzeug des Betroffenen, zur Tageszeit usw. Durch computergestützte Daten und Messungen berechnet er im individuellen Fall die Parameter neu. Durch die Auswertung dieser neuen Berechnungen wird festgestellt, ob Hinweise auf Unregelmäßigkeiten beim Messvorgang oder bei der Auswertung der Beweisfotos vorliegen.

Bei Auftragsvergabe für ein Gutachten besteht im Gegenzug für den Auftraggeber vertragliche Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass:

  • alles Material, das die Angelegenheit betrifft, zur Verfügung gestellt wird
  • alle Informationen weitergegeben werden
  • jeder nötige Vor-Ort-Termin ermöglicht wird
  • alle notwendigen Untersuchungen und Messungen durchgeführt werden
  • alles unterlassen wird, was auf eine Beeinflussung des Sachverständigen deuten könnte

Merkmale

OBJEKTIV
SACHKUNDIG
UNABHÄNGIG

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird auf gesetzlicher Grundlage von einer Bestellungskörperschaft bestellt und wurde vereidigt. Der Gutachter erstellt das Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.
Ein anspruchsvolles Prüfungsverfahren, durchgeführt von der Industrie- und Handelskammer Heilbronn -Franken, in dem die persönliche Eignung und außergewöhnlicher Sachverstand getestet werden, ist die Grundlage für die öffentliche Bestellung.
Gerade im juristischen Umfeld ist die sich daraus ergebende Objektivität und Unabhängigkeit notwendig.

  • überdurchschnittliche Sachkenntnis und Erfahrung
  • unabhängig, weisungsfrei, persönlich erstellt, unparteiisch
  • bei Bestellung besteht die Pflicht der Gutachtenerstellung
  • Schweigepflicht bezügl. anvertrauter Privat- und Geschäftsgeheimnisse
  • Überwachung durch IHK Heilbronn-Franken

Kunden

GERICHTE
ANWÄLTE
PRIVATPERSONEN
BEHÖRDEN

Wenn der eigene Sachverstand nicht mehr ausreicht, eine unabhängige, fachliche Information oder Beratung benötigt wird, wenn ein Schaden beurteilt oder der tatsächlicher Hergang rekonstruiert und zu Beweiszwecken festgestellt werden soll, ist der Bedarf an einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachveständigen gegeben und von großem Nutzen. Rechtsfragen darf dieser allerdings nicht beantworten.

Für Gerichte wird es daher empfohlen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Wahrheitsfindung und Beweisaufnahmen einzusetzen. Wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können ist allerdings auch für Privatpersonen und Behörden unabdingbar.

Kooperationen

KOOPERATIONEN

Um auch bei anspruchsvollen technischen Aufgaben die besten Ergebnisse zu erziehlen, kooperiere ich mit starken Partnern.


Das Institut für Intelligente Cyber-Physische Systeme (ICPS) wurde 2021 gegründet, um den zunehmenden Kooperationen mit forschenden Institutionen und der beteiligten Industrie in den Themenbereichen intelligente Systeme in den unterschiedlichsten Branchen gerecht zu werden.

Cyber-Physische Systeme (CPS) sind vernetzte informations-und softwaretechnische Systeme (Cyber Welt), die mit mechanischen Komponenten (Reale Welt) verbunden sind. Zumeist sind dies Eingebettete Systeme, die mit mechanischen Komponenten wie Sensoren und Aktoren, in einem Netzwerk enge Kommunikations-/ Steuerungsaufgaben und Datenverarbeitung ausführen. Intelligente CPS (ICPS) werden mit intelligenten Verfahren und Algorithmen (z.B. aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz oder des Maschinellen Lernens) implementiert, um komplexe Abläufe, Steuerungen und Auswertungen optimiert auszuführen.

https://www.hs-heilbronn.de/de/icps

Fachinformationen

NEWSLETTER

Um Sie um Neugigkeiten aus dem Bereich Verkehrsmesstechnik zu unterrichten, veröffentliche ich einen Newsletter per Mail und auf meiner Seite. Sollten Sie Interesse an meinem Newsletter haben, bitte ich um eine formlose Anmeldung.

Unten finden Sie die bislang erschienenen Stellungnahmen.

ZUR EINSICHT DER MESSDATEN IN DEN BEHÖRDENRÄUMEN

Manchmal schlagen die Bußgeldstellen vor, dass die Messreihe in den Räumen der Behörde eingesehen werden soll. Dieser Vorschlag ist aus meiner Sicht zurückzuweisen.

  1. Die Auswertung der Messaufnahme muss mithilfe des Programms TuffViewer unter Zuhilfenahme eines sog. Tokens durchgeführt werden. Mit diesen Komponenten kann sichergestellt werden, dass die Messaufnahme tatsächlich vom gegenständlichen Messgerät kommt und nachträglich nicht verändert wurde. Dazu müssen jedoch das Programm und das Token von einer nachweislich neutralen Quelle kommen. Die auf meinem Computer eingesetzte Version des Programms kommt direkt vom Hersteller und das Token wird über den zugehörigen Trust-Center bezogen. Bei einer Durchsicht der Dateien in den Räumen der Behörde bin ich jedoch ausschließlich auf die Mittel angewiesen, die von der Behörde zur Verfügung gestellt werden. Eine Prüfung der Tätigkeit der Behörde bei gleichzeitig vollkommen Abhängigkeit von den Mitteln eben dieser Behörde führt jede neutrale Prüfung ad absurdum.
  2. Die Auswertung der Messaufnahme, insbesondere der kompletten Messreihe, beschränkt sich nicht auf die bloße Betrachtung eines Datensatzes, sondern erfordert eine tiefgehende Auswertung, die bildbearbeitende, statistische und messtechnische Aspekte einer Vielzahl von Messaufnahmen betrifft. Es ist offensichtlich, dass dazu mehrere Programme, teils von Drittanbietern, teils selbstgeschrieben notwendig sind. Dies ergibt sich auch aus den rechtlichen Situation, da Einwände gegen Messungen im Standardisierten Verfahren konkret und sehr gut begründet sein müssen. Deswegen ist eine sorgfältige und systematische Herangehensweise bei der Auswertung unabdingbar. Die dazu notwendigen Programme können jedoch nicht auf den Computern der Bußgeldstelle installiert werden, da dies gegen die Computer-Sicherheitsvorgaben der Behörde und gleichzeitig gegen die Vorgaben der Lizenzinhaber der Programme verstoßen würde. Das regelmäßige Angebot der Behörde, eine kleinere Auswahl von Bildern per Mail zuzuschicken, ist leider nicht hilfreich, weil diese Auswahl ad hoc, d.h. ohne die Hilfe von oben genannten speziellen Programmen treffen, was den Nutzen der Auswahl sehr gering macht.

Sofern die Behörde mit dem Datenschutz argumentiert, so ist dies zumindest auf den ersten Blick nachvollziehbar, lässt sich m.E. nach einer ausführlichen Betrachtung nicht aufrechterhalten:

  • Die Behörde ist bereit, mir die Einsicht in alle Unterlagen zu ermöglichen und auch ein Teil der Messdaten zukommen zu lassen. Es ist m.E. für den Datenschutz unerheblich, wo diese Einsicht erfolgt und wie viele Messaufnahmen übersandt werden; wenn also ein Verstoß gegen Datenschutz erfolgt, erfolgt er in jedem Fall (Behördenräume/Büroräume) – oder eben in keinem.
  • Eine besondere Behördenaufsicht ist – anders als von der Behörde behauptet – nicht erkennbar und auch nicht notwendig. Ich bin von der IHK Heilbronn-Franken öffentlich bestellt und vereidigt. Meine Tätigkeit ist also vom besonderen öffentlichen Interesse und Bedeutung. Mein Arbeitsgebiet bezieht sich auf den Bereich Verkehrssicherheit/Verkehrsmesstechnik, das ebenfalls vom großen öffentlichen Interesse und Bedeutung ist. Die Herausgabe der Daten an mich ist m.E. somit grundsätzlich durch Art 2 Abs 2 lit d DSGVO gestattet, die Bearbeitung der Daten durch mich ist durch Art 6 Abs. 1 lit. e gesichert.
  • Meine Rechtsauffassung wird auch durch die OLG-Rechtsprechung gestützt:
    • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19
    • OLG Jena, 17.03.2021 - 1 OLG 331 Subs 23/20

Insbesondere OLG Jena schreibt dazu:

„Gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind die Persönlichkeitsrechte Dritter regelmäßig nachrangig (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983, Az. 2 BvR 864/81, bei juris); dem diesbezüglichen Interesse des Betroffenen auch im Bußgeldverfahren ist deshalb ebenfalls erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn man diesem Interesse wegen der geringeren Schwere des erhobenen Vorwurfs und der drohenden Sanktionen nicht schlechthin Vorrang einräumt. Bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der anderen, in der Messserie abgebildeten Verkehrsteilnehmer ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und der Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt haben und der festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist, so dass die Aufzeichnung nicht den Bereich der engen Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 2 BvR 2072/10, bei juris). Es kann daher für diese Personen keinen tiefgreifenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sind, zufällig erkannt zu werden (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5 (Regel-)Fahrverbots-Ordnungswidrigkeiten des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Rn .12, beck-online). Die konkrete Gefahr einer nachhaltigen Bloßstellung Dritter, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz des anzuerkennenden Entlastungsinteresses des Betroffenen die Zurückhaltung verfahrensfremder Informationen rechtfertigen kann, ist deshalb nicht zu besorgen. Das gilt auch deshalb, weil die Messdaten lediglich an den Verteidiger und einen von ihm beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden, was datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 291/19; LG Köln Beschl. v. 11.10.2019, 323 Qs 106/19, bei juris). Das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten sonstigen Verkehrsteilnehmer muss daher gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch resultierenden Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen.“

ZUM BEGRIFF ROHDATEN

In der Rechtsprechung taucht regelmäßig der Begriff der Rohdaten auf. Dabei wird in aller Regel übersehen, dass dieser Begriff mehrfach belegt ist, was zu erheblichen Missverständnissen führt. Im Moment lassen sich zwei Bedeutungen für den Begriff feststellen, die im Folgenden erklärt werden.

Moderne Messanlagen verfügen über Sensoren, mit denen sie die Umgebung und somit auch die Fahrzeuge im fließenden Verkehr erfasst. Für jedes einzelne erfasste Fahrzeug wird ein Satz an Sensordaten angelegt. Ausgehend von diesen Sensordaten wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ermittelt. Ist das Fahrzeug zu schnell, wird der Verstoß festgestellt und fotografisch dokumentiert.

Da die o.g. Messgeräte volldigital arbeiten, legen sie pro festgestellten Verstoß eine digitale Datei an. In dieser Datei wird neben den Angaben zum Messort, Messdatum, etc. auch das eigentliche Messbild gespeichert und - je nach Messsystem -auch die o.g. Sensordaten.

Da diese Mesdateien im herstellerspezifischen Format gespeichert werden, können sie nur mit speziellen Programmen geöffnet werden. Aus diesem Grund werden diese Originalmessdateien für die spätere Verwendung in aller Regel in gebräuchliche Bildformate konvertiert, wobei die konvertierten Bilder keine Sensordaten mehr erhalten. Die Gesamtheit der Messdateien, die während eines Messeinsatzes erstellt werden, wird als Messreihe bezeichnet.

Der Begriff „Rohdaten“ bezieht sich je nach Sprecher entweder auf die eigentlichen Sensordaten oder auf die Originalmessdatei bzw. komplette Messreihe (im Original). Um Missverständnisse zu vermeiden, verzcihte ich in meinen Gutachten nach Möglichkeit auf den Begriff “Rohdaten“. Stattdessen wird zwischen Sensordaten(Einzelmesswerten) und den (Original-)Messdateien unterschieden.

HERAUSGABE DER KOMPLETTEN MESSREIHE BEI LIDAR-BASIERTEN MESSGERÄTEN (S350, PoliScanspeed F1, PoliScanspeed FM1, PoliScanspeed M1/M1 HP)

In der Rechtsprechung taucht regelmäßig der Begriff der Rohdaten auf. Dabei wird in aller Regel übersehen, dass dieser Begriff mehrfach belegt ist, was zu erheblichen Missverständnissen führt. Im Moment lassen sich zwei Bedeutungen für den Begriff feststellen, die im Folgenden erklärt werden.

Moderne Messanlagen verfügen über Sensoren, mit denen sie die Umgebung und somit auch die Fahrzeuge im fließenden Verkehr erfasst. Für jedes einzelne erfasste Fahrzeug wird ein Satz an Sensordaten angelegt. Ausgehend von diesen Sensordaten wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ermittelt. Ist das Fahrzeug zu schnell, wird der Verstoß festgestellt und fotografisch dokumentiert.

Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.